Aufgehoben durch RdErl. v. 11.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 295).
Grundbesitzabgaben
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d.
Innenministeriums
zugleich i. N. des Ministerpräsidenten und sämtlicher
Landesministerien
v. 15.5.1959 - VS – 2010-364/59 - III B 1; III B 4/110 - 139/59
Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung
bei den Behörden des Landes und des Bundes sowie bei den Gemeinden und
Gemeindeverbänden wäre es erwünscht, wenn anstatt der bisherigen verschiedenen
Zahlungstermine die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Entwässerungsgebühren, Müllabfuhrgebühren
usw.) für Grundstücke des Landes, des Bundes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände nur an einem Zahlungstermin jährlich entrichtet würden. Um
beiderseitig Zinsverluste zu vermeiden, wird es als gerechtfertigt angesehen,
als neuen Zahlungstermin für alle Grundbesitzabgaben den 1. Juli1)
festzulegen.
Das Finanzministerium bittet die
Landesbehörden, vom Rechnungsjahr 1961 ab die Grundbesitzabgaben für die
Grundstücke des Landes nur einmal jährlich zum 1. Juli1) zu zahlen.
Die gleiche Bitte richtet das Innenministerium
an die Gemeindeverbände und insoweit an die Gemeinden, als diese in anderen
Gemeinden Grundbesitz haben.
Da die Bitte jedoch nur dann eine wesentliche
Verwaltungsvereinfachung erbringt, wenn die Gemeinden als Abgabegläubiger zustimmen,
bittet das Innenministerium, die hebeberechtigten Gemeinden, sich dieser
Regelung, die auch für sie eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bringt,
anzuschließen und die Grundbesitzabgaben jährlich nur noch zum 1. Juli1)
fällig zu stellen.
Im Übrigen haben die kommunalen Spitzenverbände
gegen die Neuregelung keine Bedenken erhoben.
Zusatz für die Bezirksregierungen:
Wir bitten, diesen RdErl. auch in den
Regierungs-Amtsblättern zu veröffentlichen.
1) Der Zahlungstermin für
das Rechnungsjahr 1960 ist der 15. August.
MBl. NRW. 1959 S. 1385, geändert durch RdErl. v. 2.5.1960 (MBl. NRW. 1960 S. 1344), 11.1.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 214).